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Thema: Grundlagen zu ABEs und anderen Gutachten

  1. #1
    Moderator Avatar von Tuba
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    Grundlagen zu ABEs und anderen Gutachten

    Grundlagen zu ABEs und anderen Gutachten

    Übersicht über die Grundlagen von Eintragungen

    Ich beschreibe hier die Voraussetzungen, die zu Änderungsabnahmen nach §19 Abs.3 StVZO führen (allgemein „Eintragungen“ genannt), die jeder Prüfer einer Überwachungsorganisation durchführen kann. Einzelabnahmen nach §21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS; in den alten Bundesländern von $TÜV, in den neuen Bundesländern von Dekra) sind rechtlich völlig anders, deshalb gehe ich hier nicht darauf ein.
    Da der allgemeine Sprachgebrauch die Änderungsabnahme nicht so nennt, verwende ich hier die Begriffe „eintragen/Eintragung“.

    Das Posting kann nicht alle Feinheiten erläutern, dazu ist der Bereich zu umfangreich. Auch kann ich keine Garantie geben für die Richtigkeit, weil ich zwar Prüfingenieur bin und in meinem Beruf täglich mit diesen Dingen zu tun habe, aber ich bin kein Rechtsanwalt! Das nur zu meinem Schutz, ich hoffe, ihr versteht, wie ich das meine.

    §19 Abs.1 StVZO sagt, dass ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird, wenn es den Vorschriften entspricht. Das ist bei einem serienmäßigen Fahrzeug selbstredend (solange es im Serienzustand ist) der Fall. Mit dem Ausstellen des Fahrzeugscheins erteilt die Straßenverkehrsbehörde die „Betriebserlaubnis“ – also die Genehmigung, das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zu bewegen.

    §19 Abs.2 StVZO sagt, dass die Betriebserlaubnis eines (zugelassenen) Fahrzeugs erlischt, wenn durch Änderungen am Fahrzeug
    - sich die Fahrzeugart ändert oder
    - eine Gefährdung entsteht oder
    - sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert.
    Sie erlischt nicht, wenn für die Änderungen sogenannte Teilegenehmigungen vorliegen, die die Zulässigkeit des Umbaus beschreiben und u.U. bestimmte Randbedingungen eingehalten werden (§19 Abs.3 StVZO).

    Nach deutschem Recht muss der Fahrzeughalter bei allen Änderungen, die er an seinem Fahrzeug vornimmt, nachweisen, dass keiner der drei oben genannten Punkte zutrifft. Dies kann er z.B., indem er für angebaute Teile die o.a. Teilegenehmigungen mitführt und eventuelle Auflagen einhält.

    Teilegenehmigungen können sein:
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  2. #2
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    1. Allgemeine Betriebserlaubnis - ABE
    Eine ABE erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auf Antrag des Teileherstellers. Teile mit ABE können eintragungsfrei sein, sind es aber nicht immer. Zu einer ABE gehört immer ein sogenannter Verwendungsbereich, eine Liste, in der alle Fahrzeuge aufgeführt sind, an denen das Teil montiert und betrieben werden darf. In diesem Verwendungsbereich sind alle mit dem Betrieb verbundenen Auflagen genannt, daher ist dort auch nachzulesen, ob eine Eintragung trotz ABE Pflicht ist. Eine ABE ohne Verwendungsbereich ist nicht vollständig und als Nachweis, dass das Fahrzeug mit dieser Änderung zulässig ist, unbrauchbar.
    Teile mit einer ABE müssen mit dem Kürzel "KBA" und einer 5stelligen Nummer versehen sein. Auch die umgekehrte Richtung gilt immer: Wenn ein Teil keine KBA-Nummer trägt, kann es dafür auch keine ABE geben! Bei Rädern beginnt diese Nummer übrigens immer mit einer 4 (immer auf der Außenseite zu finden!), bei Sonderlenkrädern mit einer 7, bei Spoilern mit einer 3.
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  3. #3
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    2. Teilegutachten
    Ein Teilegutachten wird vom Teilehersteller bei einem Technischen Dienst in Auftrag gegeben. Es ist ein Sachverständigengutachten über ein Fahrzeugteil und beschreibt, unter welchen Voraussetzungen und (ganz wichtig: ) an welchen Fahrzeugen unter welchen Auflagen das Teil montiert werden darf. Daher gilt auch hier: ein Teilegutachten muss zwingend einen Verwendungsbereich beinhalten, aus dem ersichtlich ist, welche Fahrzeuge mit dem Teil ausgerüstet werden dürfen. Fehlt der Verwendungsbereich, ist das Teilegutachten unbrauchbar.
    Im Teilegutachten ist eindeutig beschrieben, welche Kennzeichnung das Teil haben muss, meist ist auch genannt, wo auf dem Teil die Kennzeichnung zu finden ist. Fehlt an einem Teil diese Kennzeichnung (abgeschliffen (Spoiler), überlackiert etc.), ist die Zuordnung des Teilegutachtens zum Teil nicht möglich, also kann eine positive Begutachtung durch einen Prüfer nicht erfolgen.
    Änderungen, für die Teilegutachten vorgelegt werden, müssen über eine Eintragung legalisiert werden. Erst wenn ein Prüfer die Änderung mit seiner Unterschrift bestätigt, ist das Erlöschen der Betriebserlaubnis aufgehoben. Ausnahmen bestätigen die Regel: es gibt ein paar wenige Teile, die trotz Teilegutachten ohne Eintragung zulässig sind.
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  4. #4
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    3. Prüfberichte, Herstellerbescheinigungen, Mustergutachten
    Diese in den 90er Jahren noch zulässigen Unterlagen sind seit dem 1.1.2002 vom Gesetzgeber pauschal für ungültig erklärt worden. Eine Eintragung auf Grund solcher Papiere ist nicht möglich, es sei denn, ein amtlich anerkannter Sachverständiger (aaS) macht eine Einzelabnahme, obwohl streng genommen eine Abnahme auf Grund ungültiger Unterlagen selbst ungültig ist.
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  5. #5
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    4. Bauartgenehmigungen (deutsches Recht) / Typgenehmigungen (EG-Recht)
    Für einige Gruppen von Bauteilen sind Teilegenehmigungen über die Bauart vorgeschrieben (§22a StVZO), darunter fallen alle Lichttechnischen Einrichtungen (übrigens auch Rückstrahler!), Anhängekupplungen, Standheizungen, Abgasanlagen und andere.
    Teile mit einer nationalen Bauartgenehmigung sind (meist) nicht mehr eintragungspflichtig (z.B. AHK), Teile mit einer EG-Typgenehmigung sind es nahezu generell nicht. Da es eine Auflage hinsichtlich einer Eintragungspflicht auch bei EG-typgenehmigten Teilen geben kann, sind meiner Ansicht nach Teile ohne beiliegende Papiere mit höchster Vorsicht zu genießen. Ich sage das deshalb so, weil es zwischen dem KBA und den Überwachungsorganisationen (GTÜ, TÜVs, DEKRA, KÜS, FKÜ etc.) noch nicht endgültig geklärt ist, ob ein EG-Prüfzeichen auf dem Teil ausreichend ist oder ob der Fahrzeughalter darüber hinaus noch weitere Unterlagen mitführen muss.
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  6. #6
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    Material- oder Festigkeitsgutachten
    Diese Gutachten beziehen sich nur auf das verwendete Material oder die Festigkeit des Bauteils (bei Rädern beispielsweise die Tragfähigkeit), einen Verwendungsbereich gibt es in aller Regel nicht. Eine Eintragung auf Grund dieser Gutachten ist nur durch einen aaS im Rahmen einer Einzelabnahme möglich.
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  7. #7
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    Eintragungen
    Wer jetzt Änderungen an seinem Fahrzeug vornimmt, sollte unbedingt zuerst prüfen, ob er für das angebaute Teil eine Teilegenehmigung hat, wie sie oben beschrieben sind.
    Nächster Punkt, der zu klären ist, ist der Verwendungsbereich (Ist das Teil überhaupt für das Auto zulässig, an dem es montiert werden soll?). Vorsicht: Bei Teilen, die im Bereich Vergaser/Einspritzanlage/Motor/Abgasanlage zum Einsatz kommen sollen, muss nicht nur das Fahrzeug, sondern auch der richtige Motor genannt sein!
    Ist soweit alles richtig (Gutachten gehört zum Teil, Teil ist gekennzeichnet, Fahrzeug ist im Verwendungsbereich aufgeführt), dann steht im Verwendungsbereich, welche Auflagen einzuhalten sind. Vor allem steht dort, ob eine Eintragung erforderlich ist oder nicht.
    Diese Auflagen sind manchmal (zugegebenermaßen) etwas unverständlich formuliert, aber trotzdem sollte jeder die Auflagen, die sein Fahrzeug betreffen, lesen und (bevor er zur Eintragung fährt) entsprechend handeln.

    Ich hoffe, ich habe etwas Klarheit in den Bereich ABEs / Teilegutachten / Eintragungen gebracht.

    Gruß – Kay
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