Tuba
23.04.2017, 21:40
Übersicht über die Grundlagen von Eintragungen
Ich beschreibe hier die Voraussetzungen, die zu Änderungsabnahmen nach §19 Abs.3 StVZO führen (allgemein „Eintragungen“ genannt), die jeder Prüfer einer Überwachungsorganisation durchführen kann. Einzelabnahmen nach §21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS; in den alten Bundesländern von $TÜV, in den neuen Bundesländern von Dekra) sind rechtlich völlig anders, deshalb gehe ich hier nicht darauf ein.
Da der allgemeine Sprachgebrauch die Änderungsabnahme nicht so nennt, verwende ich hier die Begriffe „eintragen/Eintragung“.
Das Posting kann nicht alle Feinheiten erläutern, dazu ist der Bereich zu umfangreich. Auch kann ich keine Garantie geben für die Richtigkeit, weil ich zwar Prüfingenieur bin und in meinem Beruf täglich mit diesen Dingen zu tun habe, aber ich bin kein Rechtsanwalt! Das nur zu meinem Schutz, ich hoffe, ihr versteht, wie ich das meine.
§19 Abs.1 StVZO sagt, dass ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird, wenn es den Vorschriften entspricht. Das ist bei einem serienmäßigen Fahrzeug selbstredend (solange es im Serienzustand ist) der Fall. Mit dem Ausstellen des Fahrzeugscheins erteilt die Straßenverkehrsbehörde die „Betriebserlaubnis“ – also die Genehmigung, das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zu bewegen.
§19 Abs.2 StVZO sagt, dass die Betriebserlaubnis eines (zugelassenen) Fahrzeugs erlischt, wenn durch Änderungen am Fahrzeug
- sich die Fahrzeugart ändert oder
- eine Gefährdung entsteht oder
- sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert.
Sie erlischt nicht, wenn für die Änderungen sogenannte Teilegenehmigungen vorliegen, die die Zulässigkeit des Umbaus beschreiben und u.U. bestimmte Randbedingungen eingehalten werden (§19 Abs.3 StVZO).
Nach deutschem Recht muss der Fahrzeughalter bei allen Änderungen, die er an seinem Fahrzeug vornimmt, nachweisen, dass keiner der drei oben genannten Punkte zutrifft. Dies kann er z.B., indem er für angebaute Teile die o.a. Teilegenehmigungen mitführt und eventuelle Auflagen einhält.
Teilegenehmigungen können sein:
Ich beschreibe hier die Voraussetzungen, die zu Änderungsabnahmen nach §19 Abs.3 StVZO führen (allgemein „Eintragungen“ genannt), die jeder Prüfer einer Überwachungsorganisation durchführen kann. Einzelabnahmen nach §21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS; in den alten Bundesländern von $TÜV, in den neuen Bundesländern von Dekra) sind rechtlich völlig anders, deshalb gehe ich hier nicht darauf ein.
Da der allgemeine Sprachgebrauch die Änderungsabnahme nicht so nennt, verwende ich hier die Begriffe „eintragen/Eintragung“.
Das Posting kann nicht alle Feinheiten erläutern, dazu ist der Bereich zu umfangreich. Auch kann ich keine Garantie geben für die Richtigkeit, weil ich zwar Prüfingenieur bin und in meinem Beruf täglich mit diesen Dingen zu tun habe, aber ich bin kein Rechtsanwalt! Das nur zu meinem Schutz, ich hoffe, ihr versteht, wie ich das meine.
§19 Abs.1 StVZO sagt, dass ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird, wenn es den Vorschriften entspricht. Das ist bei einem serienmäßigen Fahrzeug selbstredend (solange es im Serienzustand ist) der Fall. Mit dem Ausstellen des Fahrzeugscheins erteilt die Straßenverkehrsbehörde die „Betriebserlaubnis“ – also die Genehmigung, das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zu bewegen.
§19 Abs.2 StVZO sagt, dass die Betriebserlaubnis eines (zugelassenen) Fahrzeugs erlischt, wenn durch Änderungen am Fahrzeug
- sich die Fahrzeugart ändert oder
- eine Gefährdung entsteht oder
- sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert.
Sie erlischt nicht, wenn für die Änderungen sogenannte Teilegenehmigungen vorliegen, die die Zulässigkeit des Umbaus beschreiben und u.U. bestimmte Randbedingungen eingehalten werden (§19 Abs.3 StVZO).
Nach deutschem Recht muss der Fahrzeughalter bei allen Änderungen, die er an seinem Fahrzeug vornimmt, nachweisen, dass keiner der drei oben genannten Punkte zutrifft. Dies kann er z.B., indem er für angebaute Teile die o.a. Teilegenehmigungen mitführt und eventuelle Auflagen einhält.
Teilegenehmigungen können sein: