Ausschluss der Haftung des vorausfahrenden Kraftfahrzeughalters bei Steinschlag
Leitsatz
Die Haftung eines Kraftfahrzeughalters, der bei Schadensverursachung einem durch Steinschlag beschädigten Pkw vorausfährt, ist auch dann ausgeschlossen, wenn zwar feststeht, dass der Steinschlag durch die Fahrbewegung des vorausfahrenden Fahrzeuges verursacht wurde, indes aber nicht mehr aufklärbar ist, ob sich der Stein vom vorausfahrenden Fahrzeug gelöst hat oder aber von der Straße aufgewirbelt wurde (Abgrenzung zu LG Bonn, Urt. v. 29.07.2004 - 6 S 117/04).
A. Problemstellung
Bei der Beschädigung eines nachfolgenden Fahrzeugs durch einen von der Fahrbahn hochgeschleuderten Stein handelt es sich regelmäßig um ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG. Dieses liegt aber nicht vor, wenn ursächlich für den Schaden ist, dass das vorausfahrende Fahrzeug den Stein von seiner Ladefläche verloren hat, sodass zumindest eine Haftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs besteht. Fraglich ist die Beweislast, wenn ungeklärt bleibt, ob der Stein von der Ladefläche gefallen ist oder von der Fahrbahn hochgeschleudert wurde.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Gegen die Windschutzscheibe des Fahrzeugs der Klägerin prallte ein Stein, sodass die Scheibe beschädigt wurde. Das Gericht war nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Stein zumindest „irgendwie“ durch den vor der Klägerin fahrenden Lkw der Beklagten in Bewegung gesetzt worden ist, sodass der Steinschlag bei Betrieb des Beklagtenfahrzeugs i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG erfolgte. Allerdings hat die Klägerin nicht bewiesen, dass das Beklagtenfahrzeug den Stein während der Fahrt verlor oder dass sich der Stein von der Ladefläche des Fahrzeugs löste. Auch nach der Beweisaufnahme war nicht auszuschließen, dass ein auf der Straße liegender Stein von einem Vorderrad des Beklagtenfahrzeugs aufgewirbelt wurde und sodann gegen das klägerische Fahrzeug flog. Eine solche Verursachung des Schadens kann nach der Auffassung des Gerichts jedoch keine Haftung der Beklagten begründen, denn dann wäre die Haftung der Beklagten wegen der Unabwendbarkeit des Ereignisses gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Das rechtzeitige Erkennen und Reagieren auf einen auf der Straße liegenden, nur daumengroßen Stein sei mit einem mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h fahrenden Lkw auch für einen mit äußerster Sorgfalt fahrenden Fahrer ausgeschlossen. Aufgrund des möglichen Haftungsausschlusses gehe die Unklarheit über die genaue Art und Weise der Schadenverursachung zu Lasten der Klägerin. Anderenfalls würde die Beweislast in unzulässiger Weise zu Lasten der Beklagten verschoben, die trotz der nicht nachgewiesenen konkreten Schadenverursachung einen Entlastungsbeweis für sämtliche in Betracht kommenden Verursachungsmöglichkeiten führen müssten. Es sei Aufgabe der Klägerin, gerade denjenigen Lebensvorgang nachzuweisen, welcher den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu begründen vermag. Das Gericht hat die Klage daher abgewiesen.
C. Kontext der Entscheidung
Unproblematisch befand sich der Lkw der Beklagten im Zeitpunkt der Schadenverursachung im Betrieb. Die Haftung aus der Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt insoweit, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Geschehen in dieser Weise mitgeprägt hat. Vorliegend war insbesondere streitig und blieb letztlich ungeklärt, ob der etwa daumengroße Stein von der Ladefläche des Lkws flog oder von der Fahrbahnoberfläche hochgeschleudert wurde. Wenn der Stein von der Ladefläche geflogen wäre, hätte dies jedenfalls durch ordnungsgemäße Sicherung der Ladung vermieden werden können. Wenn der Stein jedoch während der Fahrt von der Fahrbahn hochgeschleudert wurde, ist im Einklang mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Sachverhalten davon auszugehen, dass eine Haftung der Beklagten nach § 7 Abs. 1 StVG ausscheidet, weil sich die durch den hochgeschleuderten Stein verursachte Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs als unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellt (LG Duisburg, Beschl. v. 13.02.2008 - 11 S 157/07; AG Regensburg, Urt. v. 03.03.2009 - 7 C 3649/08; AG Hagen, Urt. v. 19.12.2008 - 140 C 341/07; AG Ansbach, Urt. v. 31.01.2001 - 3 C 1425/00 und AG Halle-Saalkreis, Urt. v. 21.03.1995 - 95 C 29/95). Der Begriff des „unabwendbaren Ereignisses“ beinhaltet nicht die absolute Vermeidbarkeit des Schadens. Nach dem Zweck der Norm ist der Schädiger vielmehr von solchen Schäden freizustellen, die auch von einem besonders umsichtigen „Idealfahrer“ durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden können (BGH, Urt. v. 17.03.1992 - VI ZR 62/91 - NJW 1992, 1684). Dabei muss sich die äußerst mögliche Sorgfalt nicht nur auf die unmittelbare Unfallsituation, sondern auch auf die Auswahl und die Beaufsichtigung des Fahrzeugs erstrecken (AG Halle-Saalkreis, Urt. v. 21.03.1995 - 95 C 29/95).
Umstritten ist die Frage der Beweislast, wenn – wie im vorliegenden Fall – ungeklärt ist, ob der Stein von der Ladefläche heruntergefallen ist oder von der Fahrbahn hochgeschleudert wurde. Nach der Auffassung des LG Bonn (Urt. v. 29.07.2004 - 6 S 117/04), zu der sich die Entscheidung des erkennenden Gerichts ausdrücklich abgrenzt, kann dies offen bleiben, wenn feststeht, dass das Fahrzeug des Geschädigten, während es hinter dem klägerischen Lkw fuhr, von Steinen getroffen wurde, denn in beiden Fällen verwirkliche sich die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs. Den Vorausfahrenden soll danach die Beweislast für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses treffen. Dieser Auffassung tritt das erkennende Gericht überzeugend entgegen. Das Dahinstehenlassen der konkreten Art der Schadenverursachung würde in unzulässiger Weise die Beweislast zum Nachteil des Vorausfahrenden verschieben, welchem es dann obläge, trotz der nicht nachgewiesenen konkreten Form der haftungsbegründenden Kausalität einen Entlastungsbeweis für sämtliche in Betracht kommenden Verursachungsmöglichkeiten zu führen. Begründet nur einer von mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten der Schadenverursachung eine Haftung des Schädigers, muss es Aufgabe des Geschädigten sein, gerade denjenigen Lebensvorgang nachzuweisen, der den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu begründen vermag (so wohl auch AG Regensburg, Urt. v. 03.03.2009 - 7 C 3649/08; AG Hagen, Urt. v. 19.12.2008 - 140 C 341/07 und AG Köln, Urt. v. 03.07.2008 - 268 C 411/06).
D. Auswirkungen für die Praxis
Bei der Beschädigung eines nachfolgenden Fahrzeugs durch einen von der Fahrbahn hochgeschleuderten Stein handelt es sich regelmäßig um ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG, sodass eine Haftung ausscheidet. Ein unabwendbares Ereignis liegt aber nicht vor, wenn ursächlich für den Schaden ist, dass das vorausfahrende Fahrzeug den Stein von seiner Ladefläche verloren hat. Dann besteht zumindest eine Haftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs, da der Schaden bei ausreichender Sicherung der Ladung vermeidbar gewesen wäre. Die Beweislast liegt insoweit bei dem Geschädigten. Wenn ungeklärt bleibt, ob der Stein von der Ladefläche gefallen ist oder von der Fahrbahn hochgeschleudert wurde, gehen Unklarheiten zu seinen Lasten. Anderenfalls wird die Beweislast in unzulässiger Weise verschoben. Es ist die Aufgabe des Geschädigten, den Sachverhalt nachzuweisen, welcher seinen Anspruch zu begründen vermag.