Da in verschiedenen Bereichen des Forums des öfteren Fragen zu Garantie und Gewährleistung gestellt werden, möchte ich mal allgemein etwas zu dem Thema schreiben. Gesetzlich sind diese Fragen im BGB geregelt. Alle genannten § sind auf das BGB bezogen.
Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie
Zwischen Gewährleistung und Garantie besteht ein großer Unterschied.
Gewährleistung beschreibt das gesetzliche Recht des Käufers (beim Kaufvertrag) bzw. des Bestellers (beim Werkvertrag) bei Mängeln.
Die Gewährleistung bezieht sich immer auf einen Mangel, der bereits bei Übergabe der Sache bestanden hat. Denn gem. § 446 BGB trägt die Gefahr der zufälligen Verschlechterung bzw. des zufälligen Untergangs der Käufer ab Übergabe. Ein Mangel kann offensichtlich bei Übergabe bestanden haben (z. B. Kratzer im Lack), er kann aber auch nicht offensichtlich gewesen sein. Dies ist z. B. bei mangelhafter Herstellung der Fall. Ein Motor kann z. B. fehlerhaft hergestellt worden sein. Dies kann zur Folge haben, dass er vielleicht 1 Jahr lang problemlos läuft, danach jedoch den Dienst quittiert. Hier liegt der Mangel bereits bei Übergabe vor, die Auswirkungen zeigen sich jedoch erst später. Das Gesetzt sieht im § 438 Abs. 1 eine Gewährleistungszeit von 2 Jahren vor (Kaufvertrag). Gleiches gilt für den Werkvertrag gem. § 634a Abs. 1.
Die Garantie ist eine vom Verkäufer freiwillig übernommene Haltbarkeitsgarantie. Der Verkäufer sichert dem Kunden also eine bestimmte Beschaffenheit der Sache zu. Gem. § 443 BGB muss er dann auch die in der Garantie übernommenen Verpflichtungen eingehen.
Unterscheidung Kaufvertrag und Werkvertrag
Der Kaufvertrag bezieht sich, wie der Name schon sagt, auf den Kauf einer Sache. Der Werkvertrag bezieht sich auf eine Leistung, die durch Arbeit erbracht wird. Oft ist eine Kombination der beiden Vertragsarten gegeben. Wer z. B. den Freundlichen beauftragt, eine defekte Wasserpumpe auszuwechseln, geht hier eine Kombination beider Vertragsarten ein, nämlich den Kaufvertrag für die Ersatzteile und den Werkvertrag für den Einbau.
Rechte des Käufers bei Mängeln (Kaufvertrag)
§ 437 sieht für den Käufer folgende Rechte bei Mängeln vor:
Nacherfüllung
Rücktritt vom Vertrag
Kaufpreisminderung
event. Schadenersatz
Vorrangig ist immer die Nacherfüllung. Hier hat der Käufer das Recht, zwischen der Instandsetzung und dem liefern einer neuen Sache zu wählen. Der Verkäufer hat jedoch gem. § 439 Abs. 3 das Recht, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Kaufe ich z. B. einen neuen Astra, und der Blinker funktioniert nicht, könnte ich theoretisch einen komplett neuen Astra verlangen. Der Verkäufer wird sich natürlich auf § 439 berufen und nur den defekten Blinker instandsetzen.
Eine Nacherfüllung gilt gem. § 440 Satz 2 nach dem erfolglosen zweiten Versuch als Fehlgeschlagen.
Nach dem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer von seinen anderen Rechten (siehe oben) gebrauch machen. In der Praxis bedeutet dies: kaufe ich mir einen neuen Opel, und es tritt der dritte Mangel an diesem Fahrzeug innerhalb der Gewährleistungszeit auf, so kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten. Früher nannte man dies Wandlung.
Rechte des Bestellers bei Mängel (Werkvertrag)
Vom Prinzip genau wie beim Kaufvertrag, nur das nach erfolgloser Nacherfüllung der Besteller den Mangel auch selbst beseitigen kann und nun Ersatz der hierfür notwendigen Aufwendungen verlangen kann (§ 634a BGB).
Verbrauchsgüterkauf
Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich, wenn ein Privatmann für private Zwecke von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.
Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, so darf die Gewährleistung
für neu hergestellte Sachen nicht weniger als zwei Jahre,
für gebrauchte Sachen nicht weniger als ein Jahr
betragen (§474 und 475 BGB)
Darüber hinaus gilt für die ersten sechs Monate nach Gefahrenübergang die Beweislastumkehr (§ 476 BGB). Diese besagt, das in den ersten 6 Monaten grundsätzlich davon ausgegangen wird, das ein Mangel bereits bei Übergabe der Sache vorgelegen hat, es sei denn, der Verkäufer beweist das Gegenteil oder der Mangel ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Sachmangel beim Kaufvertrag
Zitat § 434 BGB
Die Sache ist frei vom Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nciht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten darf.
Sachmangel beim Werkvertrag
Zitat § 633 BGB
Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Und ganz allgemein gilt:
Leistung nach Treu und Glauben
Zitat § 242 BGB
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
So, mehr fällt mir im Moment nicht ein. Sollte ich was vergessen haben, werde ich "Nacherfüllen"![]()
Geändert von kds (08.01.2012 um 23:05 Uhr)
Member of: Opel Competition Team
Wer die Straße liebt, stellt nichts Hässliches drauf.
Corsa-D, Baujahr 2007, Z10XEP
Vivaro Combi, Baujahr 2007, M9R 780
Zu erwähnen ist vielleicht noch die Beweislastumkehr nach 6 Monaten, bei der Sachmängelhaftung.
Stand schon drin, beim Verbrauchsgüterkauf. Hab ich mal FETT unterlegt.
Geändert von West (25.09.2004 um 16:15 Uhr)
Member of: Opel Competition Team
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Corsa-D, Baujahr 2007, Z10XEP
Vivaro Combi, Baujahr 2007, M9R 780
Kann ich dann davon ausgehen daß ich folgendes selbst bezahlen muss:
Bei dem eben von mir erworbenen Jahreswagen Astra G Bj. 04 hebt sich an der Beifahrerseite die Gummilippe unterhalb der Scheibe bzw. der Wischerarme etwas ab (ca. 1-2cm). Nass geht`s bisher nicht ein, man sieht aber deutlich den uteren Rand der Windschutzscheibe. Nachdem nächste Woche ohnehin die erste Inspektion ansteht, habe ich das gleich dem Mechaniker gezeigt - läßt sich wohl nicht mehr richtig befestigen, daher bestellen die gleich einen neue Gummilippe sowie deren Befestigungsschiene (sind wohl zwei Teile).
Was schätzt ihr wird das kosten ??? Geht sowas in der Regel auf Gewährleistung von Opel (sind doch 2 jahre oder nicht)
@ appendix02
Der von Dir beschriebene Mangel ist kein Fall für die Gewährleistung, sondern für die Garantie. Der Unterschied ist ja weiter oben beschrieben.
Opel gewährt eine Haltbarkeitsgarantie von 2 Jahren ab Erstzulassung oder Übergabe an den Endkunden, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Opel garantiert also einen mangelfreien Zustand seiner Fahrzeuge innerhalb der ersten zwei Jahre, ausgenommen natürlicher Verschleiß (z. B. das Abfahren der Reifen, das Abbremsen der Bremsbelege und Scheiben usw.).
Der Mangel wird also von Opel kostenlos behoben.
Anmerkung:
Von der reinen gesetzlichen Formulierung her wäre es kein Mangel, der über die Gewährleistung abgewickelt werden könnte, da die Gummilippe bei Übergabe der Sache einwandrei montiert war. Die Praxis hat jedoch gezeigt, das die deutschen Gerichte sehr verbraucherfreundlich in Steitfragen entscheiden. Oftmals wird ein Gewährleistungsfall anerkannt, weil unsachgemäße Montage oder Fertigung seitens des Herstellers unterstellt wird. Hierbei handelt es sich oftmals um Mängel, die von der Art des Schadens her nicht auf falsche Bedienung der Sache zurückgeführt werden können.
Member of: Opel Competition Team
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Vivaro Combi, Baujahr 2007, M9R 780
Dann hab ich was falsch verstanden - ich dachte Opel gibt auf Neufahrzeuge generell keine Garantie mehr (wie VW) sondern nur noch 2 jahre Gewährleistung. Vielen Dank ! Dann kann ich ja noch hoffen - was hätte den die Gummilippe + Führungsleiste gekostet ? Weiß das jemand ?
Servus
So wenn ich das jetzt richtig interpretiert habe
ich hab mein Vectra B jetzt 6 Monate hab also noch 6Monate Garantie
Das Auto ist schon 10Jahre alt und die Hinteren Gummilager der Achse sind
Kaputt. Heißt das ich könnte das meiner Garantie melden, der Fehler hat ja schon vor dem Kauf bestanden und jetzt ist s hinüber. Oder gilt das als genereller Verschleiß?
Ich hab nämlich so viel Ärger Getriebe,Lima und und und
das hört net auf. Bei nur 81tkm die freuen sich schon immer wenn ich komme.
Mfg